Verordnungen

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

Aufgrund der §§ 54 bis 61 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle in seiner Sitzung am 29. November 2010 folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung gelten alle befestigten Straßen, Wege, Plätze, Durchgänge, Brücken sowie Treppen in den geschlossenen Ortslagen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Zu den Straßen gehören Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn.

 

(2) Als öffentliche Anlagen gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Erholungsflächen, Gedenk-stätten, Park- und Grünflächen, Kinderspielplätze, Sportplätze, Gärten und sonstige Anpflan-zungen sowie Uferanlagen, Böschungen und Grünstreifen.

 

 

§ 3

Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen

(1) Die Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweck-bestimmung entsprechend genutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

 

(2) Es ist insbesondere untersagt,

 

1. auf Verkehrsflächen und in den Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spiel-geräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu besprühen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

 

2. auf Verkehrsflächen und in den Anlagen sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzu-halten, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird;

 

3. auf Verkehrsflächen und in den Anlagen jede örtliche Ansammlung von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie z.B. hilfloser Zustand bei Volltrunkenheit, Lärmbelästigung, Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten oder weitere Aufdringlichkeiten;

 

4. auf Verkehrsflächen und in den Anlagen in aggressiver Form zu betteln;

 

5. in den Anlagen zu übernachten, Feuer anzulegen oder zu grillen.

 

 

§ 4

Ruhezeiten

1. Im Bereich der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle werden folgende Ruhezelten festgelegt:

 

Mittagsruhe ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr

 

2. Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für notwendige Arbeiten landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, für Arbeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, für die Pflege öffentlicher Anlagen und für Übungen der Feuerwehr.

 

 

§ 5

Tierhaltung

(1) Hunde dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in Anlagen nur angeleint ausgeführt werden. Außerhalb bebauter Ortsteile darf Hunden ohne Aufsicht kein Freilauf gewährt werden.

 

(2) Der Hundehalter und der Hundeführer haben sicherzustellen, dass derjenige, der den Hund führt oder beaufsichtigt, nach Kräften und Fähigkeiten dazu in der Lage ist.

 

(3) Der Hundeführer hat einzuschreiten und es zu verhindern, dass das Tier Personen oder andere Tiere gefährdet, anspringt oder anfällt.

 

(4) Hundehalter und die mit der Führung oder Wartung beauftragten Personen sind verpflichtet darauf zu achten, dass ihre Tiere die öffentlichen Anlagen und Straßen nicht verunreinigen. Ver-unreinigungen durch Hundekot sind durch die vorgenannten Personen unverzüglich zu beseitigen.

 

(5) Haustiere sind im übrigen so zu halten, dass andere Personen durch Lärm, insbesondere während der Nachtruhe, nicht gestört werden.

 

  1. Bienen dürfen bis zu einer Entfernung von 10 m an öffentlichen Straßen nicht gehalten werden. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, diese sind jedoch jederzeit widerruflich.

 

(7) Das Mitführen von Tieren auf Kinderspielplätzen ist untersagt.

 

 

§ 6

Lärmbekämpfung

(1) Unvermeidbare lärmerzeugende Hausarbeiten dürfen nur werktags außerhalb der Ruhezeiten, jedoch nicht über 20.00 Uhr hinaus, ausgeführt werden. Hierzu zählen alle in Haushalten an-fallenden Arbeiten, wie Hämmern, Sägen mit Handsägen, Holzhacken und der Betrieb von Ma-schinen, z.B. Kreissägen, Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Betonmischern und Bohrern.

 

(2) Die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, sofern für den Betroffenen eine unmittelbare Härte entstehen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der § 3 – 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Bodenwerder vom 13.12.2004 sowie in der Samtgemeinde Polle vom 24.11.1992 außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung gilt längstens bis zum 31.12.2030.

 

 

Bodenwerder, den 29. November 2010

 

 

Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

Der Samtgemeindebürgermeister

gez. J. Lienig